20200526_134119.jpg

Verein

Geschichte, Leitbild und Selbstverständnis

Über uns

Der M.A.U. Club Geschichte, Leitbild und Selbstverständnis

Lange Tradition in Rostock

Der M.A.U. Club hat eine lange Tradition in Rostock. Aus dem Tanzlokal in der Blücherstraße entwickelte sich ein alternativer Veranstaltungsort für ein breites Szene-Publikum. Das Haus wurde in Trägerschaft der Stadt geführt. 1994 musst das Gebäude aufgrund vieler Baumängel geschlossen und an den Eigentümer zurückgegeben werden. Der Verein M.A.U. e.V. bezog eine kleine Baracke am Stadthafen. Diese diente als Treffpunkt und Sitzungsraum, um das Vereinsleben aufrechtzuerhalten. Mithilfe der Stadt wurde nach Lösungen gesucht. 1996 zogen die M.A.U.-Aktivisten in Kooperation mit dem Kulturnetzwerk e.V. in die eigens zum Konzerthaus umgebaute Halle 603 am Warnowufer 56 im Stadthafen. Eineinhalb Jahre später wurde der Verein Zabrik e.V., der heute das Haus betreibt, gegründet.

Zabrik e.V. | Auszug aus der Vereinssatzung: § 3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den Bereich Jugendkultur und Soziokultur betreffen. Ein weiterer Schwerpunkt, neben dem offenen Jugendkulturangebot, stellt das kulturelle Veranstaltungsangebot dar. Dies soll insbesondere durch Unterstützung und Förderung sowie Betrieb des Gebäudes 603 im Stadthafen erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Jugend- und soziokulturelle Vielfalt mit klarem Livemusik Bezug

Der Verein hat sich zum Leitbild gemacht, in Rostock die jugend- und soziokulturelle Vielfalt mit einem klaren Livemusik Bezug zu fördern. Um dies zu erreichen, wurde hierfür dem Betrieb des Jugendkulturhauses 603 die so genannte Projektwerkstatt angegliedert. Dieses Modell wird vom Amt für Kultur, Denkmalpflege und Museen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gefördert.

Regelmäßig treffen sich die Vereinsmitglieder mit dem Vorstand und den Leuten aus dem „Tagesgeschäft“ – also der Geschäftsführung und dem Booking – um ihre Ideen und Projekte zu besprechen, zu planen und umzusetzen.

Gastronomie

Nicht zu den Aufgaben des Zabrik e.V. gehört das Betreiben der Gastronomie. Diese Aktivitäten im Geschäftsbetrieb würden die Gemeinnützigkeit und damit die Förderfähigkeit des Vereins gefährden. Die Variante der Vermietung und Verpachtung der Gastronomie wurde bewusst gewählt: Die Einnahmen daraus unterstützen die kulturelle Arbeit. Diese Struktur hat sich auch bei anderen öffentlich geförderten Kultureinrichtungen, z.B. der Compagnie de Comedie oder dem Volkstheater Rostock, bewährt.

Kulturangebote

Im Veranstaltungsbetrieb des Hauses stehen sowohl zeitgemäße als auch alternative, nicht kommerzielle Kulturangebote im Vordergrund. Es ging und geht uns stets um die Präsentation von Inhalten. Der Eigenanteil entspricht zu etwa zwei Dritteln der Gesamtfinanzierung und wird gem. dem Vereinszweck (Förderung der Kultur und Jugendkultur) mit Konzertproduktionen erwirtschaftet.

Zudem ist es unser Anliegen, Projektteilnehmern wie jungen Bands ein Forum zur Verfügung zu stellen, ihre Kunst einem Live-Publikum zu präsentieren: Einer der Bausteine diesbezüglich ist die Verbindung von etablierten Künstlern mit dem lokalen und regionalen Nachwuchs.

Bekannt und ausgezeichnet

Der M.A.U. Club ist eine bekannte Adresse – in Rostock, Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus. Er steht für ein kulturell offenes, tolerantes und urbanes Rostock und wirft ein positives Licht auf die Hansestadt. Seit Mitte der 90er Jahre ist das M.A.U. ein wichtiger Imagefaktor für eine offene und soziale Stadt, ein anderes Rostock.

Das M.A.U. wurde zu einem der besten 100 Live Clubs Deutschlands durch ein bundesweit erscheinendes Musikmagazin gekürt. Im Jahr 2013 wurde er als einer der drei besten deutschen Clubs für den „PRG Live Entertainment Award“ nominiert. 2018 wurde der M.A.U. Club mit dem Musikpreis „APPLAUS 2018“ für sein kulturell herausragendes Programm im Jahr 2017 ausgezeichnet.

Gegen Extremismus, Rassismus, Faschismus und Sexismus
Zum Selbstverständnis des Zabrik e.V./M.A.U. Club gehört neben der soziokulturellen Arbeit eine klare Positionierung gegen Faschismus, Rassismus, Sexismus und Extremismus. Um dieses Konzept umsetzen zu können, bedarf es eines hohen finanziellen und strukturellen Aufwands. Wir setzen alles daran, auch in Zukunft unseren Ansprüchen und denen unseres Publikums gerecht zu werden.

Konzeption

Betrieb des Jugendkulturhauses 603 und Projektwerkstatt

Veranstaltungsbereich

Inhalt
Konzerte
Tanzveranstaltungen
Festivals
Lesungen
Theater
Kleinkunst
Interkulturelle Veranstaltungen
Themenspezifische Veranstaltungen

Aufgaben
Schaffung von kulturellen Angeboten
Bereicherung der Rostocker Kulturlandschaft
Repräsentation der Region durch bundesweite Werbung
Schaffung einer Veranstaltungsinfrastruktur
Sicherstellung von Plattformen für Kulturschaffende
Enge Zusammenarbeit mit allen an dem Veranstaltungsprozess Beteiligten
Vernetzung mit regionalen und überregionalen sowie internationalen Partnern

Projektwerkstatt

Inhalt
diverse Workshops
Tonstudiobetrieb
Bandprojekte
Projekte zur Unterstützung von Initiativen

Aufgaben
Schaffung von freien Angeboten für Jugendliche und junge Erwachsene
Förderung kreativer Aktivitäten und Möglichkeiten der Selbsterfahrung
Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten in den jeweiligen Workshops
Bereicherung der Rostocker Jugend- und Kulturlandschaft
Berufliche Orientierung
Erlernen von Eigenverantwortung
Vermittlung von demokratischem Selbstverständnis

Vereinssatzung

Satzung Zabrik e.V.

§ 1 Name / Sitz

Der Verein führt den Namen Zabrik e.V.
Er hat seinen Sitz in Rostock.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock einzutragen und soll danach den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) tragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt die F.rderung von Kunst und Kultur, insbesondere die F.rderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den Bereich Jugendkultur und Soziokultur betreffen. Dabei sind Schwerpunkt neben offener Jugendkulturarbeit, kulturelle Veranstaltungsangebote. Das soll insbesondere durch Unterstützung und Förderung sowie Betrieb des Geb.udes 603 im Stadthafen erreicht werden.

2. Der Verein verfolgt ausschlie.lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Passung.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Für alle satzungsmäßig bestellten Organträger des Vereins (Vorstand, Beirat, Gesch.ftsführung, etc.) ist eine pauschale Vergütung für Arbeits- und Zeitaufwand (T.tigkeitsvergütung) m.glich. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (Åò55 Abs.1 Nr.3 AO).

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K.rperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grunds.tzlich jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle angebotenen Veranstaltungen des Vereins kostenfrei zu nutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur pers.nlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der .ffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

3. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, aktiv an den Projekten und Vorhaben des Vereins teilzunehmen und mit ihren Ideen und Initiativen, zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit beizutragen. Sie nutzen dazu zunächst die Mitgliederversammlungen und weiteren Organe des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufbau und die Aufl.sung von Projektgruppen. Die Arbeit der Projektgruppen muss dem Vereinszweck dienen. Jede Projektgruppe hat einen Leiter, der für die Gruppe verantwortlich ist. Die Projektgruppen arbeiten eigenverantwortlich und sind der Mitgliederversammlung regelmäßig rechenschaftspflichtig.

§ 6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

1. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn dem wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

2. Der Verein unterscheidet drei Arten von Mitgliedern.
2.1. Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, welche sich aus den vorhergehenden und nachfolgenden Paragraphen dieser Satzung ergeben.
2.2. Ruhende Mitglieder; diese sind von der Pflicht entbunden an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie gelten bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung nicht als fehlende Mitglieder. Alle anderen Rechte und Pflichten bleiben erhalten. Eine ruhende Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet. Sie kann maximal für die Dauer von 24 Monaten beantragt werden, sollte kein weiterer Antrag mit entsprechender Begründung folgen. Ist das Mitglied nach Ablauf der Frist nicht in der Lage wieder seine aktive Mitgliedschaft aufzunehmen, wird es aus dem Verein ausgeschlossen.
2.3. Eine Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder beantragen oder verliehen bekommen, welche sich durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben. Über die Zuerkennung dieses Status entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen und sind dazu berechtigt, die kulturellen Angebote des Vereins kostenfrei zu nutzen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erkl.rt werden. Sie wird nach Ablauf des laufenden Monats, in dem die Kündigung eingereicht wurde, gültig. Bei Antrag auf Austritt entfällt das Stimmrecht. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Ma.e gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 8 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Gewählt wird aus den anwesenden Mitgliedern dieser Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus und sinkt somit die Zahl des Vorstandes unter drei Mitglieder, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine au.erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird mindestens ein Ersatzmitglied gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

2. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und au.ergerichtlichen Angelegenheiten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt selbstst.ndig die Aufgaben unter sich. Diese Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 9 Beitrag und Haftung der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu f.rdern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die H.he des Beitrags wird in der ersten j.hrlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, für die Dauer eines Vereinsjahres festgelegt. Bei Vorliegen besonderer Härtefälle, kann beim Vorstand schriftlich eine Verringerung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags beantragt werden. Über diesen Antrag wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt.

2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein t.tigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Alle zwei Monate findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche einen öffentlichen und geschlossenen Teil beinhaltet. Der geschlossene Teil ist nur für die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Zusätzlich finden weitere öffentliche Vereinsversammlungen statt, über deren Rhythmus und Termine die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Tagesordnungspunkte dieser Versammlungen, können von jedem Anwesenden zu Versammlungsbeginn angebracht werden.

2. Der Vorstand und die Vereinsmitglieder sind jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind.

4. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird innerhalb der nächsten 10 Tage zu einer neuen Mitgliederversammlung geladen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Die Ausgliederung von Geschäftsbereichen des laufenden Betriebes des Vereins, bedarf einer Zustimmung von 75% der Vereinsmitglieder.

7 Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

§ 11 Formvorschrift

Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem deranwesenden Mitglieder durchgeführt werden. Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung erm.chtigt und w.hlt 2 Mitglieder, die als Kassenprüfer tätig sind. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angeh.ren, noch in einem anderen vertraglichen Verhältnis zu dem Zabrik e.V. stehen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren Verbuchung und die Mittelverwendung bei Bedarf stichprobenartig zu überprüfen und einmal am Jahresende den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfung erfolgt im Beisein der Geschäftsführung. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

3. Die Kassenprüfer werden auf einer MGV im jeweiligen Jahr für das laufende Jahr gewählt.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den JAZ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gerichtsstandort / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock.

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 11.01.2017 beschlossen.

Spenden

Wir, der Zabrik e.V., freuen uns über eure Unterstützung!

Spendenkonto
Name: ZABRIK e.V./ M.A.U Club
IBAN: DE87 1307 0024 0116 4979 00
BIC: DEUTDEDBROS
Verwendungszweck: SPENDE

Spendenbescheinigung
Wer einen Spendenbeleg benötigt, kann diesen hier herunterladen: bitte die entsprechenden angekreuzten Felder ausfüllen und uns per Post oder per Mail an hannes.schade@mauclub.de zukommen lassen. Nach Spendeneingang schicken wir diesen an euch abgestempelt und unterschrieben zurück.